Gewissenhafte Prüfung
Vorfälle von Gewalt oder Äußerungen eines dahingehenden Verdachtes bedeuten ein schwerwiegendes Vorkommnis innerhalb des Vereins. Deshalb sind ein sensibler Umgang und eine gewissenhafte Prüfung notwendig, um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können. Ansprechpartner:in für betroffene Kinder und Jugendliche oder diejenigen, die diesbezügliche Beobachtungen gemacht haben, ist die:der Kinderschutzbeauftragte. Die Äußerungen von Opfern oder Zeugen werden ernst genommen und sachlich erfasst. Ziel ist dabei, weiteren Handlungsbedarf zu prüfen und ggf. Interventionsschritte einzuleiten. Hierüber wird ein Protokoll erstellt. Es werden nur sachliche und tatsächliche Beobachtungen und Aussagen festgehalten, jedoch keine Mutmaßungen oder Interpretationen. Dem Opfer, sowie den Zeugen werden die weiteren möglichen Schritte möglichst detailliert erläutert. Eine generelle Geheimhaltung darf hierbei nicht vereinbart werden. Oberste Prämisse gilt immer dem Opferschutz.
Kooperation mit externen Fachstellen
So früh wie möglich wird mit externen Fachstellen (wie z.B. Jugendämtern, Beratungsstellen freier Träger, Polizei) kooperiert. Entsprechende Kontaktmöglichkeiten finden sich in dem Anhang. Vor der Kontaktaufnahme mit der Polizei wird eine Absprache mit dem Opfer getroffen, da in der Regel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Beratungsstellen freier Träger haben den Vorteil, dass sie zunächst frei beraten können und Empfehlungen aussprechen, wann und welche Institutionen und Behörden eingeschaltet werden müssen.
Im Interesse des jungen Menschen handeln
Bei Vorfällen von Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sowie rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Von Anfang an ist die Vereinsleitung zu informieren. Sollte die Leitung selbst involviert sein, sind übergeordnete Stellen (Sportverbände bzw. Fachverbände) einzubeziehen.
Unterbrechung des Kontakts zum:zur Täter:in
Handlungsleitend ist der Schutz des Opfers. Dazu gehört die Unterbrechung des Kontaktes zwischen dem:der Verdächtigen und dem betroffenen Kind bzw. Jugendlichen. Es ist sicher zu stellen, dass das betroffene Kind bzw. der betroffene Jugendliche an den Vereinsaktivitäten weiter teilnehmen kann, wenn das Bedürfnis besteht. Bis zur Klärung muss die beschuldigte Person freigestellt oder suspendiert werden.
Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Dabei sollte eine externe Beratung in Anspruch genommen werden, um das Opfer durch Strafanzeigen und Verfahren nicht zusätzlich zu traumatisieren.
Fürsorgepflicht gegenüber dem:der Mitarbeiter:in
Zur Vermeidung von voreiligen Urteilen sollten neben der Unterstützung derjenigen, die den Verdacht äußern, auch die Sorge gehören, keine vorschnellen oder gar öffentlichen Urteile zu ermöglichen. Dazu ist größtmögliche Sorgfalt, Umsicht und Diskretion notwendig. Eine unberechtigte Rufschädigung ist aktiv zu unterbinden. So ist die Weitergabe von Verdachtsmomenten an Dritte unbedingt zu unterlassen. Im Laufe des Verfahrens ist größtmögliche Verschwiegenheit zu wahren.
Kommunikationsstrukturen
Das Opfer und ggf. die Eltern, aber auch der/die Verdächtige benötigen klare Informationen über die weitere Vorgehensweise. Wenn sich der Verdacht bestätigt hat, werden alle Mitarbeiter:innen informiert. Diese Information wird sachlich und an den Fakten orientiert kommuniziert. Wichtig ist die Anweisung an den:die Mitarbeiter:innen, Informationen nicht an Unbefugte weiterzuleiten. Beim Vorliegen eines bestätigten Vorfalls erfolgt eine Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit. Dabei werden lediglich Fakten, ohne Nennung von Namen, weitergegeben. Zusätzlich werden die eingeleiteten Interventionsschritte benannt.